Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen!

Bisher galten die Einkünfte eines Photovoltaikanlagen-Betreibers durch die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom als Einnahmen aus Gewerbebetrieb und waren einkommensteuerpflichtig. Der Verwaltungsaufwand war enorm. Die Gewinnermittlung mittels Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) oder die beantragungspflichtige Alternative der „steuerlichen Liebhaberei“ sind meist nur mittels Steuerberater zu lösen. Dem gegenüber ist die Neuregelung nun eine echte Vereinfachung, die vor allem bürokratische Hürden abbaut.

Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp sind ab Anfang 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird. Im Übrigen auch dann, wenn das Elektroauto geladen oder der Strom von den Mietern genutzt wird.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Begrenzt ist die Regelung bei 100 kWp pro Gebäude. Davon profitieren vor allem private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Genossenschaften.

Auch bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen, inklusive Batteriespeichern und aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage relevanten Komponenten, entfällt zukünftig die Umsatzsteuer. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um eine Leistung für Anlagenbetreiber:innen handeln und die Photovoltaik-Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden und die installierte Bruttoleistung der Photovoltaik-Anlage darf nicht mehr als 30 kWp betragen.

Für alle Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundlagen noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem Jahr 2023 gelten die neuen Besteuerungsgrundlagen.